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   BFH, 25.08.1983 - IV R 193/80   

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https://dejure.org/1983,1514
BFH, 25.08.1983 - IV R 193/80 (https://dejure.org/1983,1514)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1983 - IV R 193/80 (https://dejure.org/1983,1514)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1983 - IV R 193/80 (https://dejure.org/1983,1514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 197
  • BStBl II 1983, 757
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 27/07

    Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in

    a) Das FG hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 25. August 1983 IV R 193/80 (BFHE 139, 197, BStBl II 1983, 757) ausgeführt, dass der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG nur für die Einnahmen aus allen Holznutzungen, d.h. für die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen, beansprucht werden kann, die in den Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung erzielt werden.

    Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz setzt mithin den Zufluss der Einnahmen aus den Holznutzungen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung voraus (Senatsurteil in BFHE 139, 197, BStBl II 1983, 757).

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04

    Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1

    Dieses ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1983 IV R 193/80, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 757.

    Konsequenterweise wird der erhöhte Pauschsatz von der Rechtsprechung sowohl für Einnahmen aus ordentlichen als auch für solche aus außerordentlichen Holznutzungen (Kalamitätsnutzungen) angewendet (BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, a.a.O.).

    Der erhöhte Pauschsatz kann danach also nur für Einnahmen aus Holznutzung in Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung beansprucht werden (so auch BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, a.a.O.).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 28/07

    Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in

    Das FG hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 25. August 1983 IV R 193/80 (BFHE 139, 197, BStBl II 1983, 757) ausgeführt, dass der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG nur für die Einnahmen aus allen Holznutzungen, d.h. für die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen, beansprucht werden kann, die in den Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung erzielt werden.

    Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz setzt mithin den Zufluss der Einnahmen aus den Holznutzungen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung voraus (Senatsurteil in BFHE 139, 197, BStBl II 1983, 757).

  • FG Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 14 K 369/04

    Betriebsausgabenpauschsatz bei Einschlagsbeschränkungen

    Konsequenterweise wird der erhöhte Pauschsatz von der Rechtsprechung sowohl für Einnahmen aus ordentlichen als auch für solche aus außerordentlichen Holznutzungen (Kalamitätsnutzungen) angewendet (BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, Bundessteuerblatt II 1983, 757 ).

    Der erhöhte Pauschsatz kann danach also nur für Einnahmen aus Holznutzung in Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung beansprucht werden (so auch BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 193/80, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 14 K 181/95

    Staatliche Zuwendungen als Betriebseinnahmen; Zuwendungen für die Nasslagerung

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